Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 100 Eingliederungshilfe für Ausländer
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 100 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Nürnberg, 01.12.2023 – S 13 SO 166/23 ER
- LSG Hessen, 09.09.2025 – L 4 AY 6/25 B ERZitiert von 2
- SG Nürnberg, 09.03.2023 – S 5 SO 25/23 ER
- LAG Hamm, 02.09.2016 – 13 TaBV 94/15
- BAG, 23.07.2014 – 7 ABR 61/12Hauptschwerbehindertenvertretung - vereinfachtes Wahlverfahren - räumliche NäheZitiert von 7
- LAG Baden-Württemberg, 30.10.2012 – 15 TaBV 1/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 07.04.2004 – 1 A 4778/03.PVLZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 100 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/100#abs-1 (1) Ausländer, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, können Leistungen nach diesem Teil erhalten, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkung auf Ermessensleistungen nach Satz 1 gilt nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Andere Rechtsvorschriften, nach denen Leistungen der Eingliederungshilfe zu erbringen sind, bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/100#abs-2 (2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Eingliederungshilfe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/100#abs-3 (3) Ausländer, die eingereist sind, um Leistungen nach diesem Teil zu erlangen, haben keinen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe.