Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB IX

§ 100 Eingliederungshilfe für Ausländer

Stand: 10.01.2020

SozialrechtBund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/100#abs-1 (1) Ausländer, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, können Leistungen nach diesem Teil erhalten, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkung auf Ermessensleistungen nach Satz 1 gilt nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Andere Rechtsvorschriften, nach denen Leistungen der Eingliederungshilfe zu erbringen sind, bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/100#abs-2 (2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Eingliederungshilfe.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/100#abs-3 (3) Ausländer, die eingereist sind, um Leistungen nach diesem Teil zu erlangen, haben keinen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe.

§ 99 § 101